Regel 82ter.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Gelegenheit zur Stellungnahme des Anmelders bei beabsichtigter Berichtigung.
Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Absatz d zu stellen.
Regel 82ter PCT → Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros
Regelt die Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros.