Regel 96.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung.
Die Beträge der in den Regeln 15, 45bis.2 und 57 genannten Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.
Regel 96 PCT → Gebührenverzeichnis; Erhalt und Überweisung von Gebühren
Regelt das Gebührenverzeichnis sowie den Erhalt und die Überweisung von Gebühren.