Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche

Regel 45bis.4(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche.

Regel 45bis.4(c) PCT

Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Absatz b ist davon abhängig, daß dem Internationalen Büro zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet wird.

siehe auch

Regel 45bis.4 PCT → Prüfung des Antrags und Mängelbeseitigung
Regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde.