Regel 12.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die zugelassenen Sprachen für die Einreichung internationaler Anmeldungen.
a) Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zulässt.
b) Jedes Anmeldeamt muss für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl i) von der Internationalen Recherchenbehörde, die für die internationale Recherche der bei diesem Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist, oder gegebenenfalls von mindestens einer solchen Internationalen Recherchenbehörde, zugelassen ist als auch ii) eine Veröffentlichungssprache ist.
c) Unbeschadet des Absatzes a muss der Antrag in einer vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Veröffentlichungssprache eingereicht werden.
d) Unbeschadet des Absatzes a muss jeder im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltene sprachabhängige Freitext in einer vom Anmeldeamt für diesen Zweck zugelassenen Sprache eingereicht werden. Jede nach diesem Absatz, jedoch nicht nach Absatz a zugelassene Sprache muss die Erfordernisse des Absatzes b erfüllen. Das Anmeldeamt kann es gestatten, dass sprachabhängiger Freitext in mehr als einer Sprache nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften eingereicht wird, darf dies jedoch nicht verlangen.
Regel 12 PCT → Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung
Legt die Anforderungen an die Sprache der internationalen Anmeldung und die notwendigen Übersetzungen fest.