Artikel 48 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen, unter denen Fristen als gewahrt gelten, wenn sie aufgrund von Postproblemen überschritten werden.
Wird eine in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung festgesetzte Frist infolge einer Unterbrechung des Postdiensts oder infolge eines unvermeidbaren Verlusts oder einer Verzögerung bei der Postzustellung überschritten, so gilt diese Frist in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen als gewahrt, sofern die dort vorgeschriebenen Nachweise erbracht und die dort erwähnten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 48 PCT → Überschreitung bestimmter Fristen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.