Frist gemäß Artikel 14 Absatz 4

Regel 30 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Frist gemäß Artikel 14 Absatz 4 fest.

Regel 30.1 PCT

Die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen Anmeldedatum.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.