Regel 69.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.
Die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft:
i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum oder
ii) sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung oder
iii) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
Regel 69 PCT → Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist
Behandelt den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und die Prüfungsfrist.