Regel 82quater.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Frist für den Nachweis der Fristüberschreitung.
Dieser Nachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist an das Amt, die Behörde bzw. das Internationale Büro zu richten. Ist der Empfänger aufgrund des vorgelegten Beweises überzeugt, daß solche Umstände vorlagen, wird die Fristüberschreitung entschuldigt.
Regel 82quater.1 PCT → Entschuldigung von Fristüberschreitungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.