Artikel 27 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Bestimmung materieller Voraussetzungen.
Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere dient jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschließlich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des Standes der Technik und anderer Voraussetzungen der Patentfähigkeit, sofern sie nicht Form und Inhalt von Anmeldungen betreffen, so anzuwenden, wie sie nach seinem Recht verstanden werden.
Artikel 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.