Folgen bei Nichtbefolgung der Aufforderung

Artikel 34 (3) c des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Folgen, wenn der Anmelder der Aufforderung nicht nachkommt.

Artikel 34 (3) c PCT

Kommt der Anmelder der in Buchstabe a genannten Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erstellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht über jene Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf das beziehen, was als Haupterfindung anzusehen ist, und nimmt einen entsprechenden Hinweis in den Bericht auf. Das nationale Recht jedes ausgewählten Staats kann vorsehen, daß dann, wenn sein nationales Amt die Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für gerechtfertigt hält, solche Teile der internationalen Anmeldung, die sich nicht auf die Haupterfindung beziehen, hinsichtlich der Rechtswirkungen in diesem Staat als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder keine besondere Gebühr an dieses Amt zahlt.

siehe auch

Artikel 34 (3) PCT → Einheitlichkeit der Erfindung
Definiert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die entsprechenden Maßnahmen.