Artikel 51 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bemühungen zur Finanzierung der technischen Hilfe.
Im Hinblick auf die Finanzierung von Vorhaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, wird sich das Internationale Büro bemühen, einerseits mit internationalen Finanzierungsorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und Sonderorganisationen, soweit sie mit technischer Hilfe befaßt sind, und andererseits mit den Regierungen der Empfängerstaaten der technischen Hilfe Vereinbarungen abzuschließen.
Artikel 51 PCT → Technische Hilfe
Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.