Festsetzung der Zuschusshöhe

Artikel 57 (5b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Festsetzung der Höhe der Zuschüsse durch die Versammlung.

Artikel 57 (5b) PCT

Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmeldungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt.

siehe auch

Artikel 57 (5) PCT → Deckung von Defiziten
Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.