Festsetzung der zusätzlichen Gebühren

Regel 40.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Festsetzung der Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren durch die Internationale Recherchenbehörde.

Regel 40.2(a) PCT

Die Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige Internationale Recherchenbehörde festgesetzt.

siehe auch

Regel 40.2 PCT → Zusätzliche Gebühren und Widerspruch
Regelt die Zahlung zusätzlicher Gebühren und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Anmelder.