Fehlende Zusammenfassung

Regel 38.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Zusammenfassung in der internationalen Anmeldung.

Regel 38.1 PCT

Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, daß es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

siehe auch

Regel 38 PCT → Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung
Regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Zusammenfassungen in internationalen Anmeldungen.