Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung

Regel 38 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Zusammenfassungen in internationalen Anmeldungen.

Regel 38.1 PCT → Fehlende Zusammenfassung
Beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Zusammenfassung in der internationalen Anmeldung.

Regel 38.2 PCT → Erstellung der Zusammenfassung
Regelt die Erstellung einer Zusammenfassung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Zusammenfassung vorliegt oder die vorhandene Zusammenfassung mangelhaft ist.

Regel 38.3 PCT → Änderung der Zusammenfassung
Beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einzureichen.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.