Regel 38 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Zusammenfassungen in internationalen Anmeldungen.
Regel 38.1 PCT → Fehlende Zusammenfassung
Beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Zusammenfassung in der internationalen Anmeldung.
Regel 38.2 PCT → Erstellung der Zusammenfassung
Regelt die Erstellung einer Zusammenfassung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Zusammenfassung vorliegt oder die vorhandene Zusammenfassung mangelhaft ist.
Regel 38.3 PCT → Änderung der Zusammenfassung
Beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einzureichen.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.