Regel 43.6(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erweiterung der Recherche auf andere Schutzrechtsarten und deren Angabe im Bericht.
Hat sich die internationale Recherche auf Patente, Erfinderscheine, Gebrauchszertifikate, Gebrauchsmuster, Zusatzpatente oder -zertifikate, Zusatzerfinderscheine, Zusatzgebrauchszertifikate oder veröffentlichte Anmeldungen einer dieser Schutzrechtsarten aus anderen Staaten, aus anderen Zeiträumen oder in anderen Sprachen erstreckt, als sie in dem Mindestprüfstoff nach Regel 34 aufgeführt sind, so werden im internationalen Recherchenbericht, falls durchführbar, die Art der Unterlagen, die Staaten, die Zeiträume und die Sprachen, auf die sich der Recherchenbericht erstreckt, angegeben. Auf diesen Absatz ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.
Regel 43.6 PCT → Recherchierte Sachgebiete im internationalen Recherchenbericht
Regelt die Angabe der recherchierten Sachgebiete im internationalen Recherchenbericht.