Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenbericht

Regel 45bis.7(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts durch die zuständige Behörde.

Regel 45bis.7(a) PCT

Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstellt innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder gibt die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c anzuwenden ist, darüber ab, daß kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird.

siehe auch

Regel 45bis.7 PCT → Ergänzender internationaler Recherchenbericht
Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.