Regel 44bis.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erstellung des Berichts durch das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde.
Sofern ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43bis.1 Absatz a genannten Fragen (in dieser Regel als “Bericht” bezeichnet). Der Bericht hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid.
Regel 44bis.1 PCT → Erstellung des Berichts und Übermittlung an den Anmelder
Beschreibt die Erstellung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit und dessen Übermittlung an den Anmelder.