Regel 38.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erstellung einer Zusammenfassung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Zusammenfassung vorliegt oder die vorhandene Zusammenfassung mangelhaft ist.
Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, daß der Anmelder zur Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, daß die Zusammenfassung gegen Regel 8 verstößt, so erstellt sie selbst eine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.
Regel 38 PCT → Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung
Regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Zusammenfassungen in internationalen Anmeldungen.