Ersatzblätter und Begleitschreiben

Regel 70.16 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, welche Ersatzblätter und Begleitschreiben dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beizufügen sind.

Regel 70.16 a) PCT

Die folgenden Ersatzblätter und Begleitschreiben sind dem Bericht als Anlage beizufügen:

i) jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 mit Änderungen nach Artikel 34 und jedes Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b bzw. der gemäß Regel 66.8 Absatz c geltenden Regel 46.5 Absatz b;

ii) jedes Ersatzblatt nach Regel 46.5 mit Änderungen nach Artikel 19 und jedes Begleitschreiben nach Regel 46.5;

iii) jedes Ersatzblatt nach der gemäß Regel 91.2 geltenden Regel 26.4 mit der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der diese Behörde nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer iii zugestimmt hat, und jedes Begleitschreiben nach der gemäß Regel 91.2 geltenden Regel 26.4; sofern das betreffende Ersatzblatt nicht durch ein später eingereichtes Ersatzblatt oder eine Änderung, die zum Fortfall eines ganzen Blattes nach Regel 66.8 Absatz b führt, überholt ist oder als überholt gilt;

iv) wenn der Bericht eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz e enthält, jedes Blatt oder Schreiben, das sich auf die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers bezieht, die nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt wird.

siehe auch

Regel 70.16 PCT → Anlagen zum Bericht
Beschreibt die Anlagen, die dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht beigefügt werden müssen.