Erläuterungen im Bericht

Regel 45bis.7(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit, Erläuterungen im ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu enthalten.

Regel 45bis.7(e) PCT

Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann Erläuterungen enthalten i) zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen; ii) zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.

siehe auch

Regel 45bis.7 PCT → Ergänzender internationaler Recherchenbericht
Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.