Erklärung zu Artikel 39 und 40

Artikel 64 (2)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Staaten, Vorbehalte zu den Artikeln 39 und 40 zu erklären.

Artikel 64 (2)(a) PCT

Jeder Staat, der keine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, kann erklären,

i) daß die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für ihn nicht verbindlich sind,

ii) daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

siehe auch

Artikel 64 (2) PCT → Vorbehalte zu bestimmten Artikeln
Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären.