Regel 88.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Erfordernis der Einstimmigkeit für bestimmte Änderungen.
Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, daß kein Staat, der in der Versammlung Stimmrecht hat, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:
i) Regel 14.1 (Übermittlungsgebühr),
ii) [gestrichen]
iii) Regel 22.3 (Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3),
iv) Regel 33 (Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche),
v) Regel 64 (Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung),
vi) Regel 81 (Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen),
vii) dieser Absatz (d.h. Regel 88.1).
Regel 88 PCT → Änderung der Ausführungsordnung
Regelt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.