Regel 88.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen.
Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, daß keiner der in Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Staaten, die in der Versammlung Stimmrecht haben, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:
i) Regel 34 (Mindestprüfstoff),
ii) Regel 39 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i),
iii) Regel 67 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i),
iv) dieser Absatz (d.h. Regel 88.3).
Regel 88 PCT → Änderung der Ausführungsordnung
Regelt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung.