Regel 51bis.1(a) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die spezifischen Unterlagen und Nachweise, die ein Bestimmungsamt verlangen kann.
Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäß Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln:
i) Unterlagen über die Identität des Erfinders,
ii) Unterlagen über die Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu beantragen oder zu erhalten,
iii) Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung des Anmelders, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen, wenn der Anmelder nicht die frühere Anmeldung eingereicht hat, oder sich der Name des Anmelders nach Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat,
iv) wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen nationales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidlichen Versicherung der Erfindereigenschaft oder einer Erfindererklärung verlangt, Unterlagen, die eine eidliche Versicherung der Erfindereigenschaft oder eine Erfindererklärung enthalten;
v) Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen Mißbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellungen oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines bestimmten Zeitraums erfolgt sind;
vi) die Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift eines für den Bestimmungsstaat angegebenen Anmelders, der den Antrag nicht unterzeichnet hat;
vii) fehlende, nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii erforderliche Angaben in Bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat;
viii) in den in Regel 82ter.1 genannten Fällen eine Übersetzung eines fälschlicherweise eingereichten Bestandteils oder Teils, der aus der internationalen Anmeldung gemäß Regel 20.5bis Absatz b oder c entfernt wurde.
Regel 51bis.1 PCT → Zulässige nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.