Entscheidungen zu anderen Verbänden

Artikel 53 (2b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entscheidungsfindung der Versammlung in Bezug auf andere Verbände.

Artikel 53 (2b) PCT

Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

siehe auch

Artikel 53 (2) PCT → Aufgaben der Versammlung
Erläutert die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung.