Entscheidungen des Exekutivausschusses zu anderen Verbänden

Artikel 54 (6b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Entscheidungsfindung des Exekutivausschusses in Bezug auf andere Verbände.

Artikel 54 (6b) PCT

Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuss nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

siehe auch

Artikel 54 (6) PCT → Aufgaben des Exekutivausschusses
Erläutert die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivausschusses.