Eintritt der Wirkungen bei vorzeitiger Veröffentlichung

Artikel 29 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert den Eintritt der Wirkungen bei vorzeitiger Veröffentlichung.

Artikel 29 (3) PCT

Das nationale Recht jedes Bestimmungsstaats kann vorschreiben, daß dann, wenn die internationale Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum durchgeführt worden ist, die in Absatz 1 genannten Wirkungen erst mit dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum eintreten.

siehe auch

Artikel 29 PCT → Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
Beschreibt die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung.