Eintritt der Wirkungen bei Erhalt der Anmeldung

Artikel 29 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Eintritt der Wirkungen bei Erhalt der Anmeldung durch das nationale Amt.

Artikel 29 (4) PCT

Im nationalen Recht eines Bestimmungsstaats kann vorgesehen werden, daß die Wirkungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an eintreten, zu dem das nationale Amt oder das für diesen Staat handelnde Amt ein Exemplar der nach Artikel 21 veröffentlichten internationalen Anmeldung erhalten hat. Das genannte Amt veröffentlicht das Empfangsdatum in seinem Blatt so früh wie möglich.

siehe auch

Artikel 29 PCT → Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
Beschreibt die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung.