Regel 90bis.6 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einstellung der internationalen Bearbeitung bei Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
Wird die internationale Anmeldung nach Regel 90bis.1 zurückgenommen, so wird die internationale Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt.
Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.