Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche

Regel 90bis.6 b-bis) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche bei Zurücknahme des Antrags.

Regel 90bis.6 b-bis) PCT

Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zurückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt.

siehe auch

Regel 90bis.6 PCT → Wirkung der Zurücknahme
Regelt die Wirkung der Zurücknahme.