Artikel 16 (3)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, dass Internationale Recherchenbehörden durch die Versammlung eingesetzt werden.
Internationale Recherchenbehörden werden durch die Versammlung eingesetzt. Jedes nationale Amt und jede zwischenstaatliche Organisation, die die in Buchstabe c genannten Voraussetzungen erfüllen, können als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt werden.
Artikel 16 (3) PCT → Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden
Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.