Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen

Artikel 31 (6) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen für die Einreichung nachträglicher Auswahlerklärungen beim Internationalen Büro.

Artikel 31 (6) b PCT

Jede nachträgliche Auswahlerklärung ist beim Internationalen Büro einzureichen.

siehe auch

Artikel 31 (6) PCT → Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung
Legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.