Einreichung des Originals nach Übermittlung

Regel 92.4 d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Einreichung des Originals nach Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax.

Regel 92.4 d) PCT

Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann verlangen, daß das Original eines mit den in Absatz a genannten Einrichtungen übermittelten Schriftstücks und ein Begleitschreiben mit Angaben über diese frühere Übermittlung innerhalb von 14 Tagen seit dieser Übermittlung eingereicht werden, sofern dieses Erfordernis dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist und dieses Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat. In der Mitteilung ist anzugeben, ob dieses Erfordernis alle oder nur bestimmte Arten von Schriftstücken betrifft.

siehe auch

Regel 92.4 PCT → Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.
Regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen.