Eingangsdatum beim Internationalen Büro

Regel 59.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Vermerken des Eingangsdatums beim Internationalen Büro.

Regel 59.3(b) PCT

Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag.

siehe auch

Regel 59.3 PCT → Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde
Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.