Regel 59.3(f) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die direkte Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde.
Beschließt ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei der der Antrag nach Absatz a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiterzuleiten, so sind die Absätze c bis e entsprechend anzuwenden.
Regel 59.3 PCT → Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde
Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.