Regel 59.3(e) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Datum der Entgegennahme des Antrags durch die zuständige Behörde.
Wird der Antrag nach Absatz c an eine zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Absatz a bzw. Absatz b darauf vermerkt ist, für diese Behörde entgegengenommen und nach seiner Weiterleitung als an diesem Datum bei der Behörde eingegangen.
Regel 59.3 PCT → Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde
Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.