Bindung durch die Erklärung

Artikel 64 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bindung der Staaten durch die abgegebenen Erklärungen.

Artikel 64 (2)(b) PCT

Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind entsprechend gebunden.

siehe auch

Artikel 64 (2) PCT → Vorbehalte zu bestimmten Artikeln
Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären.