Artikel 64 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bindung der Staaten durch die abgegebenen Erklärungen.
Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind entsprechend gebunden.
Artikel 64 (2) PCT → Vorbehalte zu bestimmten Artikeln
Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären.