Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe

Artikel 51 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe.

Artikel 51 (1) PCT

Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Hilfe (in diesem Artikel als “der Ausschuß” bezeichnet).

siehe auch

Artikel 51 PCT → Technische Hilfe
Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.