Bildung des Ausschusses

Artikel 56 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung des Ausschusses für technische Zusammenarbeit durch die Versammlung.

Artikel 56 (1) PCT

Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Zusammenarbeit (in diesem Artikel als “Ausschuss” bezeichnet).

siehe auch

Artikel 56 PCT → Ausschuss für technische Zusammenarbeit
Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.