Bezugnahmen vor Bildung des Exekutivausschusses

Artikel 56 (7) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss vor dessen Bildung.

Artikel 56 (7) PCT

Bis zur Bildung des Exekutivausschusses gelten die in Absatz 6 enthaltenen Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss als Bezugnahme auf die Versammlung.

siehe auch

Artikel 56 PCT → Ausschuss für technische Zusammenarbeit
Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.