Beweispflicht für materielle Voraussetzungen

Artikel 27 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Beweispflicht für materielle Voraussetzungen nach nationalem Recht.

Artikel 27 (6) PCT

Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, daß der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Staats vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt.

siehe auch

Artikel 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.