Regel 32.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestimmung des Nachfolgestaats in der internationalen Anmeldung und die Fristverlängerung.
Werden die Wirkungen der internationalen Anmeldung gemäß Regel 32.1 auf den Nachfolgestaat erstreckt, i) so gilt der Nachfolgestaat als in der internationalen Anmeldung bestimmt, und ii) so verlängert sich die nach Artikel 22 oder 39 Absatz 1 für diesen Staat maßgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäß Regel 32.1 Absatz c.
Regel 32.2 PCT → Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Regelt die Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat.