Regel 35.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit für Anmeldeämter, mehrere Internationale Recherchenbehörden zu bestimmen und die Wahl dem Anmelder zu überlassen.
Jedes Anmeldeamt kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mehrere Internationale Recherchenbehörden bestimmen:
i) durch eine Erklärung, daß jede Internationale Recherchenbehörde für jede bei ihm eingereichte internationale Anmeldung zuständig ist und die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt, oder
ii) durch eine Erklärung, daß eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden für bestimmte Arten und eine oder mehrere andere Internationale Recherchenbehörden für andere Arten von bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind, vorausgesetzt, daß für die Arten von Anmeldungen, für welche mehrere Internationale Recherchenbehörden als zuständig erklärt werden, die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt.
Regel 35.2 PCT → Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden
Erlaubt die Bestimmung mehrerer Internationaler Recherchenbehörden für verschiedene Arten von Anmeldungen.