Bestellung von Anwälten zur Vertretung

Regel 90.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestellung von Anwälten zur Vertretung vor verschiedenen Behörden.

Regel 90.1 a) PCT

Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht wird, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden.

siehe auch

Regel 90.1 PCT → Bestellung als Anwalt
Regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens.