Regel 90.5 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestellung eines Anwalts durch Bezugnahme auf eine allgemeine Vollmacht.
In bezug auf eine bestimmte internationale Anmeldung kann ein Anwalt dadurch bestellt werden, daß im Antrag, im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine bereits vorhandene gesonderte Vollmacht, in der dieser Anwalt zur Vertretung des Anmelders für alle internationalen Anmeldungen dieses Anmelders bestellt worden ist (d.h. eine “allgemeine Vollmacht”), Bezug genommen wird, sofern
i) die allgemeine Vollmacht nach Absatz b hinterlegt worden ist und
ii) eine Abschrift davon dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt ist. Diese Abschrift muß nicht unterzeichnet sein.
Regel 90.5 PCT → Allgemeine Vollmacht
Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.