Regel 51bis.1(d) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Bestätigung und Beglaubigung von Übersetzungen.
Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß Artikel 27 Absatz 2 Ziffer ii vorschreiben, daß die vom Anmelder nach Artikel 22 eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung:
i) vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung dahingehend bestätigt wird, daß die Übersetzung nach seinem besten Wissen vollständig und richtig ist;
ii) durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten Übersetzer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat.
Regel 51bis.1 PCT → Zulässige nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.