Artikel 27 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Beschränkungen nationaler Anforderungen an internationale Anmeldungen.
Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen.
Artikel 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.