Regel 45bis.1(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit, die ergänzende Recherche auf bestimmte Erfindungen zu beschränken.
Ist die Internationale Recherchenbehörde zu der Auffassung gelangt, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so kann der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe des Wunsches des Anmelders enthalten, die ergänzende internationale Recherche auf eine der Erfindungen zu beschränken, die von der Internationalen Recherchenbehörde festgestellt wurden und bei denen es sich nicht um die Haupterfindung nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a handelt.
Regel 45bis.1 PCT → Antrag auf eine ergänzende Recherche
Beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen.