Regel 33.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berücksichtigung von mündlichen Offenbarungen und anderen Maßnahmen in der internationalen Recherche.
Verweist eine schriftliche Offenbarung auf eine mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder andere Maßnahmen, durch die der Inhalt der schriftlichen Offenbarung der Öffentlichkeit vor dem internationalen Anmeldedatum zugänglich gemacht worden ist, so werden im internationalen Recherchenbericht diese Tatsache und der Zeitpunkt der Zugänglichkeit gesondert erwähnt, sofern die schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit erst an oder nach dem internationalen Anmeldedatum zugänglich war.
Regel 33.1 PCT → Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche
Definiert den einschlägigen Stand der Technik für die internationale Recherche.